Verpackungsgesetz 2026: Was das VerpackDG für Kiosk, Späti und Tankstelle ändert
Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz statt des alten Verpackungsgesetzes. Für deinen Laden bleiben Pfand, Rücknahme und Schilder gleich, nur die Paragrafen sind neu. Worauf du beim Einkauf achten musst, was dein Lieferant übernimmt und welche EU-Fristen bis 2030 kommen.
Von der Vertriebsredaktion der OEZ Trade GmbH, Bielefeld|Stand: |Lesezeit ca. 12 Minuten
Dosen, PET-Flaschen, Importgetränke und Snacks · alles Verpackungen, für die das VerpackDG gilt
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Neues Gesetz, alte Regeln. Seit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG zusammen mit der EU-Verpackungsverordnung. Pfand, Rücknahme und EINWEG-/MEHRWEG-Schild sind inhaltlich gleich geblieben, sie stehen jetzt in § 46 und § 47.
Unter 200 m² nimmst du nur Leergut deiner Marken zurück. Das betrifft Kiosk, Späti und kleine Tankstellenshops. Pfand gibt es nur gegen Leergut.
Verkauf nur Ware registrierter Hersteller. Kaufst du bei einem Großhändler in Deutschland, kümmert sich ein Unternehmen vor dir in der Lieferkette um Registrierung und Pfandkennzeichnung. Beim Direktimport aus dem Ausland wirst du in der Regel selbst Hersteller.
Bis 2030 kommen EU-Fristen dazu. Die Mehrwegquote für Getränke ab 2030 trifft Läden bis 100 m² nicht. Einweg-Schrumpffolie, die im Laden mehrere Dosen oder Flaschen bündelt, ist ab 2030 verboten.
Seit dem 12. August 2026 regelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die Verpackungspflichten in Deutschland. Es führt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 durch, die seit demselben Tag in allen Mitgliedstaaten gilt, und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Wer heute nach dem „Verpackungsgesetz 2026“ sucht, landet also beim VerpackDG. Für einen Kiosk, der Markenware bei einem Großhändler in Deutschland einkauft, ändert sich im Alltag wenig. Die meisten Händlerpflichten stehen nur an einer neuen Stelle.
13.07.2026
ausgefertigt
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207
11.08.2026
letzter Tag des VerpackG
bis zu diesem Tag galt das alte Verpackungsgesetz
12.08.2026
in Kraft
VerpackDG und EU-Verpackungsverordnung gelten
12.02.2027
Bußgelder für EU-Pflichten
ab dann können auch Verstöße gegen die EU-Verordnung geahndet werden
Was wirklich neu ist: Der Begriff „Hersteller“ kommt jetzt aus der EU-Verordnung. Maßgeblich ist das erste Unternehmen in der deutschen Lieferkette (dazu mehr in Abschnitt 4). Außerdem gibt die EU-Verordnung Fristen bis 2030 vor, etwa für Mehrwegquoten und Schrumpffolie (Abschnitt 6). Viele Merkblätter und Aushänge nennen noch § 31 VerpackG. Die Regel dahinter gilt weiter, die Fundstelle ist jetzt § 46 VerpackDG.
2. Wer welche Pflicht trägt – du oder dein Lieferant
Das VerpackDG verteilt die Pflichten auf die Stufen der Lieferkette. Ein Teil liegt beim Hersteller oder Importeur, ein Teil bei jedem Händler und ein Teil nur bei dir als Endvertreiber, also bei dem Geschäft, das an den Kunden verkauft.
Pflicht
Wer
Fundstelle
Bußgeld bis
Pfand von mindestens 0,25 € je Einwegflasche oder Dose erheben
Die Beträge sind Höchstgrenzen nach § 66 Abs. 3 VerpackDG. Zuständig ist die Behörde deines Bundeslandes. Erstinverkehrbringer ist, wer eine Verpackung als Erster gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellt (§ 3 Abs. 17 VerpackDG), bei Importware also meist der Importeur.
Merksatz: Kaufst du bei einem Großhändler in Deutschland, kümmert sich ein Unternehmen vor dir um Kennzeichnung, Pfandsystem und Registrierung. Deine Pflichten beginnen an der Ladentür: Pfand erheben, Leergut zurücknehmen, Schild aufhängen und nur Ware aus sauberer Quelle verkaufen.
3. Pfand und Rücknahme im Laden
Für Pfand und Rücknahme gilt § 46 VerpackDG. Die wichtigste Frage für kleine Läden ist die Verkaufsfläche, denn davon hängt ab, welches Leergut du annehmen musst.
Kiosk, Späti, kleiner Tankstellenshop
unter 200 m²
Du nimmst Einwegflaschen und Dosen der Marken zurück, die du selbst im Sortiment führst. Egal, wo der Kunde sie gekauft hat.
Supermarkt, großer Getränkemarkt
ab 200 m²
Du nimmst alle Einweggetränkeverpackungen der Materialarten zurück, die du führst, also Glas, Metall, Kunststoff oder Karton, auch fremde Marken.
Zur Verkaufsfläche zählen Regale, Kassenbereich und Kundenwege. Lager und Flächen ohne Kundenzutritt zählen nicht (Begriffsbestimmung in Art. 3 der EU-Verpackungsverordnung).
Beispiel: Dein Kiosk hat 60 m² und führt diese Marken
Bringt ein Kunde eine leere Red-Bull-Dose oder eine Erikli-Flasche, nimmst du sie zurück und zahlst das Pfand aus, auch wenn er sie im Supermarkt gekauft hat.
Und eine Marke, die du nicht führst?
Unter 200 m² musst du Dosen und Flaschen von Marken, die nicht in deinem Regal stehen, nicht annehmen. Ab 200 m² wäre das anders: Dann zählt die Materialart, nicht die Marke.
Vier Regeln für die Pfandkasse
1Pfand auf jeder Stufe
Dein Lieferant berechnet dir mindestens 0,25 € je Einwegflasche oder Dose, und du erhebst dasselbe Pfand beim Kunden (§ 46 Abs. 1). Leg das Pfand in der Kasse als eigenen Posten an.
2Kein Pfand ohne Leergut
Ohne Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Wer trotzdem auszahlt, riskiert bis 10.000 € Bußgeld.
3Zu allen Öffnungszeiten
Die Rücknahme ist kostenlos und gilt während deiner geschäftsüblichen Öffnungszeiten am Ort des Verkaufs oder direkt daneben. Hat dein Späti nachts geöffnet, nimmst du auch nachts Leergut an.
4Leergut weitergeben, Belege aufheben
Zurückgenommene Flaschen und Dosen müssen verwertet werden. Diese Pflicht erfüllst du auch, wenn du sie an einen vorherigen Lieferanten zurückgibst (§ 46 Abs. 3). Das Gesetz verlangt einen Nachweis über Rücknahme und Verwertung, heb die Belege also auf.
Pfandpflichtig: Einwegflaschen und Dosen von 0,1 bis 3,0 Litern
Dazu zählen Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff oder Glas, egal aus welchem Land. Wasser, Limonade, Energy Drinks und Bier sind darin immer pfandpflichtig, Saft, Wein und Spirituosen dann, wenn sie in Dose oder Kunststoff-Einwegflasche stecken.
Ausgenommen sind bestimmte Verpackungsarten
Getränkekartons, Schlauchbeutel und Standbodenbeutel, Verpackungen unter 0,1 und über 3,0 Litern. Außerdem Wein, Sekt, Spirituosen, Milchgetränke mit mindestens 50 % Milch sowie Saft und Nektar ohne Kohlensäure, aber nur, wenn sie nicht in Dosen oder Kunststoff-Einwegflaschen stecken (§ 46 Abs. 4).
Wann Importdosen aus den USA oder Asien pfandpflichtig sind und woran du die Kennzeichnung erkennst, steht im Beitrag Pfand und Kennzeichnung bei Importgetränken. Verkaufst du aus Automaten, muss eine Rückgabe in zumutbarer Entfernung zu den Geräten möglich sein, mehr dazu im Beitrag Automatenkiosk eröffnen.
4. Lieferanten prüfen: nur Ware registrierter Hersteller
Jede Verpackung in deinem Laden hat einen Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts, die Dose genauso wie die Chipstüte oder die Folie um den Schokoriegel. Dieser Hersteller muss im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein. Für dich als Händler gilt: Du darfst Verpackungen nicht verkaufen, wenn ihr Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Bei Verkaufsverpackungen für Snacks und Süßwaren muss er sich außerdem an einem System beteiligt haben, umgangssprachlich dem dualen System.
Auch diese Verpackungen brauchen einen registrierten Hersteller
Wer Hersteller ist, hängt vom Einkaufsweg ab
Wer Hersteller ist, richtet sich laut Zentraler Stelle Verpackungsregister nach dem Land, in dem die Verpackung zu Abfall wird. In Deutschland gilt dann: „maßgeblich ist dabei das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette“ (ZSVR: Das gilt seit dem 12. August 2026). Ein ausländischer Lieferant ist nur dann selbst Hersteller, wenn er direkt an einen Endabnehmer liefert. Ein Kiosk ist kein Endabnehmer, weil er die Ware weiterverkauft.
1Großhändler in Deutschland
Du bist nicht Hersteller
Der Hersteller steht vor dir in der Lieferkette, etwa die Marke oder der Importeur. Registrierung, Systembeteiligung und Pfandkennzeichnung sind seine Sache. Du achtest darauf, dass dein Lieferant seriös arbeitet.
2Direkt aus dem Ausland
Du wirst Hersteller
Liefert ein Großhändler aus den Niederlanden, Polen oder einem anderen Land direkt an deinen Laden, bist du das erste Unternehmen in Deutschland. Dann musst du dich vor dem ersten Verkauf bei LUCID registrieren, Verkaufsverpackungen an einem System beteiligen und bei Einweggetränken als Erstinverkehrbringer Pfandkennzeichnung und Pfandsystem übernehmen.
3Restposten mit unklarer Herkunft
Erst fragen, dann kaufen
Bei Plattformware und Sonderposten ist oft unklar, wer die Ware nach Deutschland gebracht hat. Frag nach dem Importeur, achte auf Pfandzeichen und deutsche Kennzeichnung. Ohne klare Antwort lass die Finger davon. Mehr im Beitrag Restposten und Sonderposten.
Wichtig vor dem ersten Direktimport: Ob du in einem konkreten Fall Hersteller wirst, hängt vom Einzelfall ab. Diese Darstellung gibt den Rechtsstand zum 6. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Kläre die Frage mit der ZSVR oder einem Anwalt, bevor du die erste Lieferung aus dem Ausland verkaufst.
Lieferanten-Check in fünf Fragen
1
Sitzt der Lieferant in Deutschland? Anschrift und Rechnung aus Deutschland sprechen dafür, dass du nicht das erste Unternehmen in der deutschen Lieferkette bist.
2
Steht das Pfand auf der Rechnung? Für pfandpflichtige Dosen und Einwegflaschen muss dir dein Lieferant Pfand berechnen. Fehlt es, frag nach dem Grund.
3
Tragen Dosen und Flaschen das Pfandzeichen? Pfandpflichtige Einweggetränke müssen schon vor dem Verkauf in Deutschland gut sichtbar als pfandpflichtig gekennzeichnet sein.
Sind die Pflichtangaben auf Deutsch? Das ist keine Frage des Verpackungsrechts, gehört beim Import aber in denselben Check. Details im Beitrag Pfand und Kennzeichnung bei Importgetränken.
Bei OEZ Sweets kaufst du bei einem Großhändler mit Sitz in Bielefeld. Das Pfand steht im Gesamtbetrag deiner Bestellung und zählt laut unseren Versandinformationen nicht zur Versandfreigrenze. Wie Freischaltung und Einkauf ablaufen, steht im Beitrag Wiederverkäufer werden.
Getränke und Snacks von einem Großhändler in Deutschland
Nach der Freischaltung siehst du die Händlerpreise für 1.322 Artikel, darunter 528 Getränke und 315 Importartikel. Kein Mindestbestellwert, versandkostenfrei ab 1.500 € netto, Pfand zählt dabei nicht mit. Mehr zum Sortiment auf der Seite Großhandel für Kiosk, Späti und Tankstelle.
Drei Pflichten betreffen dich direkt an Regal und Kasse. Schild und Mehrwegangebot standen schon im alten Verpackungsgesetz, alle drei stehen jetzt im VerpackDG.
EINWEG und MEHRWEG am Regal
Neben pfandpflichtigen Einwegflaschen und Dosen hängt ein Schild mit „EINWEG“, neben Mehrwegflaschen eines mit „MEHRWEG“. Die Schrift ist mindestens so groß wie dein Preisschild (§ 47 VerpackDG). Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen, etwa beim Verkauf aus Getränkeautomaten (§ 47 Abs. 5).
EINWEG
MEHRWEG
Keine leichten Plastiktüten
Leichte Kunststofftragetaschen, die in deinem Laden mit Ware befüllt werden, darfst du nicht abgeben (§ 12 Abs. 1 VerpackDG). Erlaubt bleiben sehr leichte Tüten aus Hygienegründen oder für lose Lebensmittel, etwa für Backwaren. Bußgeld bis 100.000 €.
Kaffee und Getränke zum Mitnehmen
Füllst du Getränke erst bei dir in Einwegbecher, etwa Kaffee an der Tankstelle, musst du sie auch in Mehrwegbechern anbieten, nicht teurer als im Einwegbecher (§ 60 VerpackDG). Läden mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 m² Verkaufsfläche dürfen stattdessen mitgebrachte Becher befüllen und müssen mit einem Schild darauf hinweisen (§ 61 VerpackDG).
Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026, viele Pflichten greifen aber erst später. Die Übersicht zeigt, welche Termine einen Kiosk, Späti oder Tankstellenshop betreffen können.
12.08.2026
VerpackDG und EU-Verordnung gelten
Alle Pflichten aus den Abschnitten 2 bis 5.
Betrifft: alle Händler
12.11.2026
Registrierungsdaten nachtragen
Wer nach altem Recht registriert war, gilt weiter als registriert. Änderungen sind bis zu diesem Tag nachzutragen (§ 68 Abs. 2).
Betrifft: Hersteller und Direktimporteure
31.12.2026
Alte Systemverträge laufen aus
Systembeteiligungen nach dem alten Verpackungsgesetz gelten längstens bis Jahresende (§ 68 Abs. 1).
Betrifft: Hersteller und Direktimporteure
12.02.2027
Bußgelder für EU-Pflichten, eigene Becher in der Gastronomie
Ab jetzt können auch Verstöße gegen die EU-Verordnung geahndet werden (§ 68 Abs. 17). Betriebe des Gastgewerbes mit Getränken oder Speisen zum Mitnehmen müssen mitgebrachte Behälter befüllen (Art. 32 der EU-Verordnung).
Betrifft: alle Händler, Imbiss und Café
12.02.2028
Mehrwegangebot in der Gastronomie
Das Gastgewerbe mit To-go-Verkauf muss zusätzlich Mehrwegverpackungen in einem Wiederverwendungssystem anbieten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen (Art. 33).
Betrifft: Gastgewerbe außer Kleinstunternehmen
12.08.2028
Einheitliche Kennzeichnung zur Mülltrennung
Verpackungen bekommen frühestens ab diesem Tag ein EU-weit einheitliches Kennzeichen zur Materialart (Art. 12). Das ist Aufgabe der Hersteller.
Betrifft: Hersteller
01.01.2030
Schrumpffolie verboten, Mehrwegquote für Getränke
Einwegumverpackungen aus Kunststoff, die an der Verkaufsstelle mehrere Dosen oder Flaschen zu einem Multipack bündeln, etwa Schrumpffolie, sind dann verboten, außer sie sind für die Handhabung nötig (Art. 25 und Anhang V). Endvertreiber müssen mindestens 10 % ihrer Getränke in Mehrwegverpackungen bereitstellen (Art. 29 Abs. 6). Ausgenommen sind Läden bis 100 m² Verkaufsfläche und Kleinstunternehmen mit höchstens 1.000 kg Verpackungen im Jahr. Milch, Wein und Spirituosen zählen nicht mit.
Betrifft: Läden über 100 m², Folienverbot alle
Kiosk und Späti bis 100 m²
Die Mehrwegquote ab 2030 trifft dich nicht. Das Folienverbot gilt dagegen für alle. Welche Multipacks genau darunter fallen, soll eine Leitlinie der EU-Kommission bis 12. Februar 2027 klären (Art. 25 Abs. 6).
Tankstellenshop oder Markt über 100 m²
Hier kann die 10-%-Quote ab 2030 greifen, sofern du nicht unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen fällst. Die EU-Kommission will bis 12. Februar 2027 Leitlinien dazu veröffentlichen (Art. 29 Abs. 8).
Alle Artikel aus der Verordnung (EU) 2025/40. Diese Übersicht gibt den Rechtsstand zum 6. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen der EU können sich durch spätere Rechtsakte noch verschieben.
7. Checkliste zum Ausdrucken
Schritt
Worauf es ankommt
Verkaufsfläche gemessen
unter oder über 200 m² (Rücknahme) und 100 m² (Mehrwegquote ab 2030), ohne Lager
Rücknahme geregelt
Leergut der Marken im Sortiment wird zu allen Öffnungszeiten angenommen
Pfand nur gegen Leergut
Alle im Team wissen: keine Auszahlung ohne Flasche oder Dose
Pfand in der Kasse
mindestens 0,25 € je Einwegflasche und Dose als eigener Posten hinterlegt
Leergut-Abgabe organisiert
Rückgabe an Lieferanten oder Abholung geregelt, Belege aufbewahrt
Schilder hängen
EINWEG und MEHRWEG am Getränkeregal, mindestens in Preisschild-Größe
Lieferanten geprüft
Sitz in Deutschland, Pfand auf der Rechnung, Pfandzeichen auf der Ware
Direktimporte geklärt
bei Ware ohne Zwischenhändler in Deutschland: LUCID, System und Pfand vor dem Verkauf
Tüten geprüft
keine leichten Plastiktüten zum Befüllen im Laden
Getränke zum Mitnehmen geprüft
Mehrwegbecher oder Befüllung mitgebrachter Becher, mit Hinweisschild
Zum Mitnehmen: Druck dir die Checkliste aus und geh sie mit deinem Team einmal am Regal und an der Kasse durch. Fragen zum Sortiment beantworten wir dir direkt.Checkliste druckenFrage stellen →
8. Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz 2026
Was ist das VerpackDG?
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist das deutsche Gesetz zur EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Es gilt seit dem 12. August 2026 und hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Für Händler regelt es unter anderem Pfand und Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen, die Hinweisschilder EINWEG und MEHRWEG und das Verkaufsverbot für Ware nicht registrierter Hersteller.
Gilt 2026 noch das Verpackungsgesetz?
Das alte Verpackungsgesetz galt bis zum 11. August 2026. Seit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG. Die Pfandregeln für Händler sind inhaltlich gleich geblieben, sie stehen jetzt in § 46 statt in § 31.
Muss ich als Kiosk Pfandflaschen zurücknehmen, die woanders gekauft wurden?
Ja, wenn du die Marke führst. Bei weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einwegflaschen und Dosen der Marken, die du selbst im Sortiment hast. Wo der Kunde sie gekauft hat, spielt keine Rolle. Ab 200 Quadratmetern nimmst du alle Einweggetränkeverpackungen der Materialarten zurück, die du führst.
Muss ich mich als Kiosk im Verpackungsregister LUCID registrieren?
Nicht, wenn du deine Ware bei einem Großhändler in Deutschland kaufst. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist dann ein Unternehmen vor dir in der Lieferkette. Kaufst du ohne Zwischenhändler im Ausland ein, bist du nach Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister als erstes Unternehmen in Deutschland selbst Hersteller und musst dich vor dem Verkauf registrieren.
Darf ich Pfand auszahlen, ohne die Flasche zurückzunehmen?
Nein. Ohne Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden (§ 46 Abs. 2 VerpackDG). Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.
Welche Schilder brauche ich am Getränkeregal?
Neben pfandpflichtigen Einwegflaschen und Dosen ein Schild mit dem Wort „EINWEG“, neben Mehrwegflaschen eines mit „MEHRWEG“. Die Schrift muss mindestens so groß sein wie die Preisauszeichnung des Produkts (§ 47 VerpackDG).
Welche Bußgelder drohen nach dem VerpackDG?
Je nach Verstoß bis 10.000, 100.000 oder 200.000 Euro (§ 66 Abs. 3 VerpackDG). Bis 100.000 Euro sind zum Beispiel möglich, wenn du Leergut nicht zurücknimmst, kein Pfand erhebst oder Ware nicht registrierter Hersteller verkaufst. Bis 10.000 Euro gelten unter anderem für fehlende EINWEG- und MEHRWEG-Schilder.
Muss ich ab 2030 Mehrwegflaschen anbieten?
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Endvertreiber mindestens 10 Prozent ihrer Getränke in Mehrwegverpackungen bereitstellen. Ausgenommen sind Läden mit höchstens 100 Quadratmetern Verkaufsfläche und Kleinstunternehmen, die im Jahr höchstens 1.000 Kilogramm Verpackungen bereitstellen. Milch, Wein und Spirituosen zählen nicht mit.
Wie läuft das Pfand beim Einkauf bei OEZ Sweets?
OEZ Sweets ist ein Großhändler mit Sitz in Bielefeld und beliefert nur Gewerbetreibende. Das Pfand steht im Gesamtbetrag deiner Bestellung, für die Versandfreigrenze von 1.500 Euro netto zählt es nicht mit. Einen Mindestbestellwert gibt es nicht.
Woher diese Einschätzung kommt
Die OEZ Trade GmbH ist Großhändler für Süßwaren, Snacks und Getränke. Von Bielefeld aus beliefern wir Kioske, Spätis, Tankstellen, Getränkehändler, Automatenbetreiber und Supermärkte. Dieser Beitrag zeigt, was das neue Verpackungsrecht für den Einkauf und den Laden bedeutet.
Wie dieser Beitrag zu lesen ist
Die Pflichten und Bußgelder stammen aus dem Normtext des VerpackDG und sind im jeweiligen Absatz verlinkt. Den Vergleich mit dem alten Recht haben wir anhand der §§ 9, 31, 32, 33 und 34 VerpackG in der bis 11. August 2026 geltenden Fassung gezogen.
Die Fristen bis 2030 stammen aus der Verordnung (EU) 2025/40 im Amtsblatt der EU.
Die Einordnung, wer Hersteller ist, folgt der Erläuterung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Der Einzelfall kann anders liegen.
Artikelzahlen und Konditionen sind der Live-Stand unseres Shops und unserer Seite Versandinformationen am 6. Oktober 2026.
Beispiel, Lieferanten-Check und Checkliste sind Empfehlungen aus der Praxis, keine gesetzlichen Vorgaben.
Dieser Beitrag gibt allgemein verständliche Hinweise für den Handel und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Musst du auch nicht. Für den normalen Laden reichen drei Dinge:
Leergut-Regel festlegenUnter 200 m² nimmst du Flaschen und Dosen der Marken an, die du führst. Pfand gibt es nur gegen Leergut.
Zwei Schilder aufhängenEINWEG an die Einwegflaschen und Dosen, MEHRWEG an die Mehrwegflaschen. Fertig.
In Deutschland einkaufenBeim Großhändler in Deutschland kümmert sich ein Unternehmen vor dir um Registrierung und Pfandkennzeichnung.
Getränke, Snacks und Importware aus einem Lager in Bielefeld
Dosen, PET-Flaschen, Energy Drinks, Importgetränke aus den USA und Asien, Chips, Riegel und Fruchtgummi für Kioske, Spätis, Tankstellen und Automatenbetreiber. Das Pfand steht in deiner Bestellung gesondert im Gesamtbetrag.
1.322 ArtikelKein MindestbestellwertLieferung in 1–3 WerktagenVersandkostenfrei ab 1.500 € netto
Einkaufspreise sind Gewerbekunden vorbehalten. Freischaltung mit gültigem Gewerbenachweis, Upload bei der Registrierung oder per E-Mail. Neue Artikel und Aktionen im Newsletter.
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